Ratgeber · · 6 Minuten Lesezeit

Steuertermine für Unternehmen, einmal im Zusammenhang erklärt.

Die meisten steuerlichen Termine wiederholen sich im selben Rhythmus. Wer den Rhythmus kennt, muss sich nicht jeden Monat neu erschrecken. Hier sind die Fristen, die für Unternehmen und Arbeitgeber zählen, und was dahintersteckt.

Von der Steuerkanzlei Schuffenhauer, Marktredwitz

Monatlich: Umsatzsteuer und Lohnsteuer

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats zu übermitteln und zu zahlen; Quartalszahler melden bis zum 10. nach Quartalsende. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat, gegen eine Sondervorauszahlung bei Monatszahlern. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist ebenfalls zum 10. fällig, monatlich, vierteljährlich oder jährlich, je nach Höhe der Lohnsteuer des Vorjahres.

Monatlich: Sozialversicherung

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der Beitragsnachweis muss zwei Arbeitstage vorher bei den Krankenkassen sein. Das ist die früheste wiederkehrende Frist im Monat und die, die am häufigsten übersehen wird, weil sie vor dem Monatsende liegt.

Vierteljährlich: Vorauszahlungen

Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Gewerbesteuer- und Grundsteuer-Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe setzt das Finanzamt nach der letzten Veranlagung fest; wenn das laufende Jahr deutlich anders läuft, lassen sich Vorauszahlungen anpassen, nach oben wie nach unten.

  • 10. März, Juni, September, Dezember: Einkommen- und Körperschaftsteuer
  • 15. Februar, Mai, August, November: Gewerbe- und Grundsteuer
  • Anpassung möglich, wenn sich der Gewinn spürbar ändert

Jährlich: Erklärungen und Meldungen

Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr sind bis Ende Februar zu übermitteln, Jahresmeldungen zur Sozialversicherung bis 15. Februar. Für die Jahressteuererklärungen gilt mit steuerlicher Beratung grundsätzlich der letzte Februartag des übernächsten Jahres; für das Jahr 2024 läuft noch eine verlängerte Frist bis zum 30. April 2026, ab dem Jahr 2025 gilt wieder die reguläre Frist, also Anfang März 2027. Ohne Berater endet die Frist bereits am 31. Juli des Folgejahres.

Schonfrist, Säumnis, Verspätung

Bei Überweisung gilt eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen: Geht das Geld bis dahin ein, fällt kein Säumniszuschlag an. Für die Abgabe der Anmeldung gibt es diese Schonfrist nicht. Wer zu spät zahlt, zahlt ein Prozent je angefangenen Monat; wer zu spät erklärt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Stand Oktober 2026, ohne Gewähr; Ihre persönlichen Fristen führen wir für Sie im Fristenkalender.

Fazit

Vier Rhythmen reichen, um den Überblick zu behalten: der 10. für Umsatz- und Lohnsteuer, das Monatsende für die Sozialversicherung, die Quartalstermine für Vorauszahlungen und einmal im Jahr die Erklärungen. Für unsere Mandanten führen wir diesen Kalender; der Fristen-Kompass auf der Startseite zeigt ihn jedem.

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Fristen und Beträge: Stand 02.10.2026. Was für Sie gilt, klären wir gern persönlich.

Häufige Fragen dazu

Kurz beantwortet.

Und wenn Ihre Frage nicht dabei ist: anrufen. +49 9231 509104-0.

Lohnt sich eine Dauerfristverlängerung?

Für die meisten Unternehmen ja: Ein Monat mehr Zeit für die Voranmeldung nimmt Druck aus dem Monatsanfang. Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahressumme, die am Jahresende angerechnet wird.

Erinnern Sie mich an Termine?

Ja. Für Mandanten führen wir alle Fristen im Kalender und melden uns rechtzeitig vorher, damit Unterlagen und Zahlungen pünktlich sind.

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