17.05.2017

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet.

Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.

Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind unter https://www.elster.de/elfo_home.php erhältlich.

In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.

(BMF, Mitteilung vom 30.03.2017)

Besonders als kleiner oder mittlerer Unternehmer müssen Sie flexibel auf Kundenwünsche und auf Änderungen in der Auftragslage reagieren können. Übersteigt der Auftrag eines Kunden Ihre Kapazitäten, heißt es schnell zu reagieren. Das Gleiche gilt für einen saisonbedingten Arbeitsanstieg. Hier benötigt man für einen gewissen Zeitraum Mitarbeiter, die helfen, diese Auftragsspitzen abzufangen. Vielleicht überlegen Sie aus einem dieser Gründe, einen sog. Minijobber einzustellen. Das Wichtigste zur Anmeldung, zu den zu entrichtenden Beiträgen sowie zur Besteuerung erfahren Sie in diesem Merkblatt.

Minijobs richtig besteuern PDF – Download

PDF-Download

  • Frist für die Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen,
  • Anhebung der Schwelle bei GWG,
  • BFH verwirft Sanierungserlass, Großer Senat des BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15,
  • Das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer, BFH, Urteile vom 15.12.2016 – VI R 53/12 und VI R 86/13,
  • Benzinkosten des Arbeitnehmers, BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15,
  • Bonuszahlung der Krankenversicherung, BMF, Information vom 13.03.2017; BMF, Schreiben vom 29.03.2017 – IV A 3 – S 0338/16/10004
  • Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge, BGH, Urteile vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16.